Ärztliches Attest vom ersten Krankheitstag an

Das Bundesarbeitsgericht hat am 14.11.2012 (5 AZR 886/11) entschieden, dass der Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Tage der Erkrankung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin verlangen kann. Nach § 5 Abs. 1 S. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sei der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Krankheit und deren voraussichtlichen Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Er kann mit anderen Worten jederzeit, ohne Angabe wichtiger Gründe, von der gewohnheitsmäßig gehandhabten Regelung, dass ein Attest erst nach dem dritten Tage der Erkrankung vorzulegen ist, abweichen und den Arbeitnehmer auffordern, zukünftig ein Attest am ersten Tag der Erkrankung vorzulegen.

Die Pressemitteilung über das Urteil sagt nichts darüber aus, ob dies auch gilt, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende 3-Tage-Regelung enthalten ist. Nach arbeitsvertraglichen Regeln dürfte der Arbeitgeber eigentlich nicht ohne Weiteres auf die Vorlage eines Krankenscheins schon am ersten Tag der Erkrankung pochen. Insoweit ist das Urteil mit Entscheidungsgründen abzuwarten, damit geprüft werden kann, ob dieses Urteil auch für den Fall einzelvertraglicher anders lautender Regelungen gilt. Bis auf Weiteres ist hiervon auszugehen.

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