Die Verlängerung der Probezeit – ein lösbares Problem

Viele Arbeitgeber stehen kurz vor Ablauf der 6-monatigen Probezeit eines Mitarbeiters vor folgendem Problem:
Eine Beurteilung, ob der Mitarbeiter ausreichend qualifiziert ist, um die Anforderungen, die der Arbeitgeber an seine Tätigkeit stellt, zu erfüllen, ist abschließend noch nicht möglich. Er kann aber das Arbeitsverhältnis über den Ablauf von 6 Monaten hinaus nicht einseitig verlängern, da der betreffende Mitarbeiter dann Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 Satz KSchG erhält. Aus diesem Grunde wird der Arbeitgeber oft vor einer Verlängerung der Probezeit zurückschrecken. Das Problem kann jedoch gelöst werden durch eine sogenannte bedingte Wiedereinstellungszusage oder auch durch eine Probezeitverlängerung durch einen entsprechenden Aufhebungsvertrag. Die einfachste Lösung ist Folgende:

Sieht der Arbeitgeber die 6-monatige Probezeit als nicht bestanden an, so kann er regelmäßig, ohne rechtsmissbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis innerhalb der 6-monatigen Frist mit der kurzen Probezeit Kündigungsfrist zu beenden, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance geben, indem er in einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt.

Einen entsprechenden Aufhebungsvertrag kann er stattdessen ebenfalls schließen (BAG 07.03.2012 2 AZR 93/01). Hier kommt es allerdings sehr genau auf den Wortlaut des Aufhebungsvertrages an. Dieser darf nämlich nicht als auflösend bedingter Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden, der wiederum unzulässig wäre. 

Gerne bin ich bereit, einen entsprechenden Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage zu verfassen. Der Arbeitgeber behält dadurch einen möglicherweise doch qualifizierten Mitarbeiter, und dem Mitarbeiter wird die Chance gelassen, sich auch nach Ablauf der Probezeit zu qualifizieren. 

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