Kündigungsschutz für schwangere GmbH-Geschäftsführerinnen?

Der Europäische Gerichtshof hatte über die Klage einer Geschäftsführerin einer lettischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu entscheiden, die während ihrer Schwangerschaft abberufen wurde.

Nach dem bisherigen Verständnis des Bundesdeutschen Rechts könnte sich eine schwangere Geschäftsführerin gegen eine Abberufung nicht zur Wehr setzen, da sie nicht Arbeitnehmerin im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist.

Der EuGH hat aber die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin im Sinne der Mutterschutz-RL92/85/EWG bejaht. Die Abberufung trotz Schwangerschaft verstoße damit gegen Artikel 10 dieser Richtlinie. Das Gericht betont aber, dass selbst wenn die Geschäftsführerin keine Arbeitnehmerin wäre, ein Verstoß gegen die Diskriminierungs-RL76/297/EWG vorliege.

Einmal mehr bestätigt daher der EuGH seine - nach meiner Auffassung - sehr »arbeitnehmerfreundliche« Rechtsprechung, sei es im Datenschutz, sei es in den Fällen der Ankreidung von Missständen im Arbeitgeberbetrieb oder hier bei der Ausweitung von Arbeitnehmerschutzrechten auf Personen, die  den Arbeitnehmern eigentlich in ihrer Stellung diametral gegenüberstehen. Denn üblicherweise nimmt der Geschäftsführer Aufgaben und Positionen des Arbeitgebers wahr.

EuGH 11.11.2010 »Danosa-Entscheidung«.

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