Arbeitgeber bleibt untätig – sammelt sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers an?

Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern verfallen nach den Übertragungszeitpunkten, i.d.R. der 31.12. eines Jahres. Welche Maßnahmen er ergreifen muss, um dies zu verhindern, ist streitig. Aber reicht es nicht einfach, darzulegen, der Arbeitgeber hätte von sich aus dem Arbeitnehmer keinen Urlaub zugewiesen?

Dies bejaht jedenfalls das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaub nach dem BundesUrlaubG von sich aus zu erfüllen. Dies ergäbe sich daraus, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten diene und arbeitsschutzrechtlichen Charakter habe. Beschäftigte einen Anspruch auf Schadenersatzanspruch in Form eines Ersatzurlaubes, wenn dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu realisieren sei, auf Urlaubsabgeltung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht anbietet.

Mit dieser sehr Arbeitnehmer freundlichen Auffassung steht das LAG Berlin-Brandenburg ziemlich alleine da. Die LAG Köln und München hatten anders entschieden. Demnach muss der Arbeitnehmer den Urlaub im laufenden Kalenderjahr beantragen. Das BAG wird diese Frage klären müssen, ein entsprechendes  Verfahren ist dort bereits anhängig. Die Antwort wird bei der zu erwartenden Verfahrensdauer noch auf sich warten lassen, bis dahin gibt das o.g. Urteil jedenfalls den Arbeitnehmern in Berlin-Brandenburg ein gutes Argument.

LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014, 21 Sa 221/14

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