BAG 18.07.2012 »Kettenbefristung« als Rechtsmissbrauch

Unter Kettenbefristung besteht man den wiederholten Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Sachgrund. Diese ist – im Gegensatz zu wiederholten Befristungen ohne Sachgrund – in aller Regel wirksam. Nur ausnahmsweise ist eine Kettenbefristung rechtsmissbräuchlich und daher und unwirksam. Für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs können insbesondere eine sehr lange Gesamtdauer und eine außergewöhnlich hohe Anzahl voneinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen mit demselben Arbeitgeber sprechen, sodass BAG am 18.07.2012 (7 AZR 443/09). 

Bisher waren Befristungen mit Sachgrund stets als zulässig erachtet. Der Europäische Gerichtshof hat am 26.01.2012 diese Rechtsprechung im Grunde bestätigt, aber auch betont, dass auch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes alle mit der Verlängerung der befristeten Verträge verbundenen Umstände berücksichtigt werden müssen. Insoweit hat das BAG seine frühere Rechtsprechung revidiert und in Ausnahmefällen eine Kettenbefristung für unwirksam erachtet. 

In dem entschiedenen Fall war die Klägerin beim beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen von Juli 1996 bis Dezember 2007 im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig. Das Gericht hat schließlich nach einer entsprechenden Klage die »Entfristung« in Betracht genommen, dies jedoch von der Beantwortung weiterer Fragen abhängig gemacht. Im Ergebnis hat das Gericht daher den Rechtsstreit an das LAG Köln zurückgewiesen.

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