Erstattungsanspruch des Arztes in Rufbereitschaft auf Ersatz des Unfallschadens an Privat-PKW

Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arzt im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der von dem Krankenhaus angeforderten Fahrt zur Klinik mit seinem Privatfahrzeug verunglückte. Er machte einen Schaden von 6.500 € geltend. Normalerweise gilt der Grundsatz, dass Schäden an Privatfahrzeugen, die ein Arbeitnehmer auf der »gewöhnlichen« Fahrt von seiner Privatwohnung zur Arbeitsstätte, nicht ersetzt bekommt. Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) anders entschieden und dem Arzt einen Anspruch zugesprochen, der allerdings nur in dem Umfang besteht, in dem der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner eigenen Sachmittel hinzunehmen hätte (dies schließt besondere Schadenspositionen wie Wertminderungen an dem Fahrzeug, Nutzungsentschädigung, Ersatz von Mietwagenkosten, etc. aus).

Die Vorinstanzen hatten die Klage des Arztes noch abgewiesen. Das BAG geht jedoch davon aus, dass der Arzt in entsprechender Anwendung des § 670 BGB einen Erstattungsanspruch hat, wenn er das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt hat. In diesem besonderen Fall war die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Privatwohnung und Arbeitsort nicht den Lebensbereich des Arztes zuzurechnen. Es spielt keine Rolle, ob der Schaden während der Arbeitszeit des Arztes eingetreten sei.

Die Rufbereitschaft zeichne sich grundsätzlich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort so wählen müsse, dass er auf Abruf die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne aufnehmen kann, die den Einsatz nicht gefährdet. Um diesen Voraussetzungen zu genügen, muss sich der Arzt schnellstmöglich an seinen Arbeitsort begeben. Während es sonst im Belieben des Arbeitnehmers steht, wie viel Zeit er auf dem Weg zur Arbeitsstätte verbraucht und welches Verkehrsmittel er nutzt, muss der Arzt in Rufbereitschaft den schnellstmöglichen Weg wählen, wenn er dann auf sein eigenes Privatfahrzeug zurückgreift ist dies nicht zu beanstanden und ein Erstattungsanspruch - im o.g. eingeschränkten Umfang - besteht.

BAG 22.06.2011 (8 AZR 102/10)

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