Feiertagsvergütung während Urlaub

Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum, besteht für den Feiertag Anspruch auf Entgeltfortzahlung. So hat das BAG am 26.10.2016 entschieden.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen besteht nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist. Hätte der Arbeitnehmer an dem betreffenden Tag auch ohne den Feiertag nicht gearbeitet, und keinen Lohn verdient, steht ihm keine Feiertagsvergütung zu. Dies gilt z.B., wenn die beiderseitigen Hauptpflichten suspendiert sind und das Arbeitsverhältnis ruht. In dem entschiedenen Fall, dem ein Arbeitsverhältnis im Reinigungsgewerbe zu Grunde lag, hatten die Parteien vereinbart, dass während der Schulferien das Arbeitsverhältnis ruht. Der Arbeitgeber zahlte daher nicht für den in diesen Schulferien belegenen Feiertag. Der Arbeitnehmer klagte und bekam Recht, dies war allerdings einer nicht transparenten Formulierung des Arbeitsvertrages geschuldet. Normalerweise gilt, dass an einem gesetzlichen Feiertag kein Urlaub gewährt werden kann, Urlaub dementsprechend nicht gekürzt wird und der Anspruch auf Entgeltzahlung aus § 2 Abs. 1 EFZG besteht.

BAG 26.10.2016, 5 AZR 456/15

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