Gesetz zur Abwendung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.

Der Gesetzgeber hat auf die COVID-19-Pandemie reagiert und zahlreiche Vorschriften erlassen, die Verbraucher, Kleinstunternehmer und Unternehmen vor negativen Folgen der COVID-19-Pandemie bewahren sollen. Dazu gehört die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Zeitraum 01.03.2020 bis 30.09.2020, wenn der Schuldner am 31.12.2019 noch nicht zahlungsunfähig war.

Für Verbraucher-Darlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurden, gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückforderung, Zins oder Tilgungsleistung, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von 3 Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher auf Grund der durch Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sein angemessener Lebensunterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen anderenfalls gefährdet ist.

Der Gesetzgeber hat weiterhin Beschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen eingeführt, und zwar durch Artikel 240 EGBGB. Demnach kann der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume (gilt auch für Gewerberäume) nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt. Die vorgenannten Regelungen sind nur bis zum 30.06.2022 anzuwenden, d.h., Rückstände sind bis dahin auszugleichen. Dies führt somit zu einer Stundung der Mietansprüche, nicht aber zu einem Erlass.

Verbraucher haben auch im Übrigen das Recht, Zahlungen auf sogenannte Dauerschuldverhältnisse, also Rechtsverhältnisse, auf Grund derer sie dauerhaft regelmäßig zur Zahlung verpflichtet sind, zu verweigern, wenn ihnen in Folge von Umständen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung ihres angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre.

Zu Miet- und Pachtverhältnissen gelten aber die o.g. Sonderregelungen.

Ferner wurden die Regelungen zum Kurzarbeitergeld geändert. Davon haben Unternehmen in Deutschland schon rege Gebrauch gemacht. Der von Kurzarbeit betroffene Anteil von Mitarbeitern im Betrieb muss nunmehr nur noch mindestens 10 % ausmachen, nicht wie zuvor mindestens 30 %. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden dem Arbeitgeber erstattet. Dies gilt für Arbeitsausfälle bis 31.12.2020. Kurzarbeit kann nun auch für Leiharbeitnehmer/innen beantragt werden. Kurzarbeit muss aber im Betrieb wirksam umgesetzt werden, sei es durch Tarifvertrag, Betriebs- oder individuelle Vereinbarung mit jedem einzelnen Mitarbeiter.

Dies ist nur eine schlagwortartige Zusammenstellung der wichtigsten Folgen in meinem Mandantenkreis. Sollten Sie Fragen zu Einzelheiten haben, bitte ich um Kontaktaufnahme.

 

Mit freundlichen Grüßen

M. Sundermann

Rechtsanwalt

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