Haftung des Arbeitgebers bei Diskriminierung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) enthält Vorschriften, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen sowie Diskriminierungen zu verhindern. Sofern gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dennoch verstoßen wird, kann der Geschädigte einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 AGG geltend machen. Dieser Anspruch muss jedoch gemäß § 15 Abs.4 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten erhoben werden.
Zu beachten ist, dass § 15 AGG zwischen zwei Schadensposten unterscheidet. § 15 Abs.1 AGG sieht den Ersatz des Vermögensschadens vor. Ein Schadensersatz, um beispielsweise einen konkret berechenbaren Verdienstausfall auszugleichen, den ein diskriminierter Bewerber infolge einer unterbliebenen Beförderung erlitten hat. Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge ist der Arbeitgeber für diesen Schaden haftbar zu machen.
Anders ist dies in § 15 Abs. 2 AGG. Dieser sieht eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden vor, eine Art Schmerzensgeld, ohne jedoch den Anspruchsgegner festzulegen. Dies lässt beim Geschädigten Unsicherheit darüber bestehen, an wen er sich im Schadensfall halten soll.
Das BAG hat diese Unsicherheit jetzt mit seinem Urteil beseitigt und klargestellt, dass Ansprüche des Geschädigten auch im Falle des § 15 Abs. 2 AGG an den Arbeitgeber gerichtet werden müssen.
Sofern bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet wird, haftet dieser weder nach § 15 Abs.1 AGG, noch nach § 15 Abs.2 AGG. Auch Ansprüche auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG können nur gegen den Arbeitgeber gerichtet werden.
BAG (Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 AZR 118/13)