HIV-Infektion als Behinderung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) untersagt Diskriminierungen u.a. wegen einer Behinderung. Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit eines Menschen langfristig eingeschränkt ist, und dadurch – in Wechselwirkung mit verschiedenen Kontextfaktoren beeinträchtigt sein kann. Ein Arbeitnehmer, der an einer symptomlosen HIV-Infektion erkrankt ist, ist in diesem Sinne behindert. Mit dieser Argumentation hat das Bundesarbeitsgericht eine Kündigung, die der HIV-Infizierte während der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, also innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses, erhielt, zurückgewiesen. Allerdings sind in dieser Sache weitere Untersuchungen erforderlich. Es muss festgestellt werden, ob der Arbeitgeber durch angemessene Vorkehrungen den Einsatz des Arbeitnehmers trotz seiner Behinderung ermöglichen kann.

Dies ist gegenüber der Rechtslage bei einer Kündigung nicht HIV-infizierter bzw. nicht behinderter Arbeitnehmer eine grundlegende Änderung. In der Regel gilt, dass eine arbeitgeberseitige Kündigung, die innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird, also innerhalb der sogenannten Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz, das Arbeitsverhältnis beendet (Ausnahmen bestätigen hier nur die Regel). BAG, 19.12.2013, 6 AZR 190/12

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