Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung der Kostenpauschale gegenüber dem Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmer Besitzstandzulagen nicht gezahlt. Der Arbeitnehmer hatte ihn aufgefordert, diese auszugleichen und von ihm hierbei die Erstattung der Kostenpauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB verlangt. Der Arbeitgeber hat dies abgelehnt, es kam zu einer Klage die letztinstanzlich durch das Bundesarbeitsgericht entschieden wurde.
Dieses Gericht hat die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen.

Das BAG hat entschieden:
»Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten Pauschalen. Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus«. Damit besteht auch kein Anspruch auf die o. g. Pauschale in Höhe von 40,00 €. Für Arbeitnehmer ist es immer wieder betrüblich, feststellen zu müssen, dass sie Beitreibungskosten gegenüber dem Arbeitgeber nicht erstattet bekommen. Befindet sich der Arbeitgeber im Lohnverzug und fordert sein Mitarbeiter ihn auf, den Lohn auszugleichen, beauftragt er damit sodann einen Rechtsanwalt, bleibt der Arbeitnehmer auf die dadurch entstehenden Kosten sitzen, obwohl der Arbeitgeber mit der Zahlung in Verzug ist. Einen Erstattungsanspruch hat er gegenüber dem Arbeitgeber nicht. Dies ist gemäß § 12 a ArbGG ausgeschlossen. Entsprechendes gilt nach dem o. g. Urteil des BAG auch für die Kostenpauschale in Höhe von 40,00 €.

BAG 25.09.2018 - 8a ZR 26/18 -
16.10.2018 su
D4/678-18

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