Neuregelung zu arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen

Nahezu jeder Arbeitsvertrag enthält heute Regelungen über Ausschlussfristen. Diese bestimmen, dass wechselseitige Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer gewissen Frist, die in der Regel 3 bis 6 Monaten beträgt, geltend gemacht werden. Meistens sehen diese Regelungen eine schriftliche Geltendmachung vor. Damit sind gewisse Formvoraussetzungen verknüpft, die die Geltendmachung von Ansprüchen erschweren können. Dabei wird oft übersehen, dass »schriftlich« nicht zwingend Papier und Unterschrift vorsieht, sondern auch die telekommunikative Übermittlung ausreicht (§ 127 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Dennoch hat sich der Gesetzgeber entschieden, die Formerfordernisse für die Geltendmachung von Ansprüchen, den modernen Kommunikationsmitteln, insbesondere der sozialen Medien, E-Mail, SMS, ggf. auch noch Fax, anzupassen. Künftig soll eine Geltendmachung der Ansprüche in Textform ausreichen. Für Arbeitsverträge, die ab dem 01.10.2016 abgeschlossen werden, gilt, dass Bestimmungen unwirksam sind, durch die eine strengere Form als Textform – also anstelle der Schriftform – für Erklärungen verlangt wird. Erklärt wird diese Änderung damit, dass vielen Verbrauchern gar nicht bewusst sei, dass Erklärungen, die vertraglich die Schriftform voraussetzen, auch in Textform abgeben werden können.

Wichtig ist für Arbeitgeber somit, für Anstellungen ab dem 01.10.2016, die entsprechenden Klauseln für Ausschlussfristen zu ändern. Jedenfalls sollte das Wort «schriftlich» entfallen und durch den Passus "in Textform" ersetzt werden. Erfolgt diese Anpassung des Vertragswortlauts nicht, ist die Vereinbarung über die Ausschlussfristen insgesamt unwirksam, mit der Folge, dass die viel längeren  Verjährungsregeln gelten können.

Für Kündigungen ist nach wie vor § 623 BGB einschlägig, sie müssen auf Papier erklärt und unterschrieben werden.

Berlin, den 22.08.2016

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