Persönliche Haftung des Betriebsrates oder des Betriebsratsvorsitzenden wegen Beratungskosten

Urteil des BGH vom 25.10.2012 III ZR 266/11:

Für die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats kommt der Arbeitgeber auf. Oft besteht Streit über die die Kosten bei Hinzuziehung Dritter, die den Betriebsrat beraten. IdR hat dieser einen Freistellungsanspruch gegenüber den Arbeitgeber bezüglich solcher Kosten. Was aber, wenn der Freistellungsanspruch nicht greift?

Ein Betriebsrat hatte sich von einem Betriebswirtschaftler im Verfahren über ein Interessenausgleich gemäß § 111 BetrVG (Betriebsänderung) beraten lassen. Der Betriebswirtschaftler nahm den Betriebsrat als auch den Betriebsratsvorsitzenden und den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden auf Zahlung seines Honorars in Anspruch. Der BGH stellt fest, dass dem Betriebsrat Rechtsfähigkeit auch im Verhältnis zu Dritten – etwa Anwalt oder Betriebs- oder Beratungsunternehmen – zukommt, soweit die mit dem Dritten getroffene Vereinbarung innerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebsrates liegt. Ein Vertrag, den der Betriebsrat zu seiner Unterstützung gemäß § 111 S. 2 BetrVG mit einem Beratungsunternehmen schließt, ist indes nur insoweit wirksam, als die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich sowie das versprochene Entgelt marktüblich ist und der Betriebsrat daher einen Kostenerstattungs- und freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat. Im Ergebnis hatte der BGH die Klage jedoch abgewiesen:

Zwar sind die Grenzen des dem Betriebsrat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung zustehenden Spielraumes nicht zu eng zu ziehen. Wenn sie jedoch überschritten werden, ist der von ihm für den Betriebsrat geschlossene Vertrag nicht wirksam. Der Betriebsratsvorsitzende kann insoweit gegenüber dem Beratungsunternehmen entsprechend den Grundsätzen des Vertrages ohne Vertretungsmacht (§ 179 BGB) haften, es sei denn, das Beratungsunternehmen kannte die mangelnde Erforderlichkeit der Beratung oder musste sie kennen.

Fazit:
Solange sich der Betriebsratsvorsitzende versichert, dass der von ihm erteilte Auftrag von seinem Wirkungskreis umfasst und das versprochene Entgelt marktüblich ist mit der Folge, dass der Betriebsrat einen Kostenerstattungs- bzw. -freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG hat, besteht kein Risiko einer Beauftragung. Soweit der Betriebsratsvorsitzende die o. g. Voraussetzungen missachtet, hat er den Betriebsrat nicht verpflichtet und seine persönliche Haftung droht. Wenn aber der Auftragnehmer (das Beratungsinstitut) erkannte oder erkennen musste, dass eine Beratung nicht erforderlich oder die Preise unangemessen sind, haftet der Betriebsratsvorsitzende nicht.

Es bleiben somit Anhaltspunkte für eine persönliche Haftung des Betriebsratsvorsitzenden, der er aber mit umsichtiger und vorsichtiger Beauftragung von Beratungsunternehmen entgehen kann.

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