Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verbietet dauerhafte Überwachung durch »Keylogger«
Das Bundesarbeitsgericht hat am 27.07.2017 entschieden, dass der Einsatz eines sogenannten Keyloggers das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers verletzten könnte und die aus der Verwendung des Keyloggers gewonnenen Daten nicht verwertet werden dürfen.
Der Arbeitnehmer war als Webentwickler beschäftigt. Sein Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass der gesamte »Internettraffic« und die Benutzung der Systeme des Arbeitgebers »mitgeloggt« werde. Der Arbeitgeber installierte auf dem Dienst-PC des Klägers eines Software, die sämtliche Tastatureingaben protokollierte und regelmäßig sogenannte Screenshots fertigte. Nach Auswertung der hierdurch gewonnenen Daten sprach die Arbeitgeberin die fristlose hilfsweise fristgemäße Kündigung aus, da der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz trotz Verbots private Zwecke verfolgt habe.
Die unberechtigte Nutzung des arbeitgeberseitig gestellten Internetanschlusses, Dienst-PC, e-mail-Verkehrs zu privaten Zwecken durch den Arbeitnehmer kann eine Kündigung rechtfertigten. Der Arbeitnehmer hatte eingewandt, er hätte nur während seiner Pausen und sonst nur in sehr geringem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt.
Die Kündigung hatte vor dem Bundesarbeitsgericht – wie in den Vorinstanzen – keinen Bestand. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es zutrifft, dass der Arbeitnehmer nur während der Arbeitspausen private Ziele unter Einsatz der Betriebsmittel des Arbeitgebers verfolgte hatte. Denn der Arbeitgeber durfte die durch den Keylogger gewonnenen Daten gar nicht erst verwerten. Es bestand keinerlei durch Tatsachen erhärteter Verdacht auf eine Straftat durch den Arbeitnehmer. Gemäß § 32 Abs. 1 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ist es unzulässig, private Daten des Arbeitnehmers zu erheben, zu verarbeiten oder sonst zu nutzen, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht.
Das Urteil stellt eine wichtige Entscheidung auf dem Gebiet des Datenschutzrechtes dar und zeigt dem Arbeitgeber deutlich Grenzen auf. Es ist dem Arbeitgeber untersagt, ohne Verdachtsgründe eine »Überwachungssoftware« auf dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zu installieren. Über weitere Rechtsfolgen des rechtswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers hatte das Bundesarbeitsgericht nicht zu befinden.
BAG 2 A ZR 681/16 vom 27.07.2017