Vorsicht bei Freistellungserklärungen

Im Arbeitsleben ist es gängige Praxis, vor allem bei Tätigkeiten eines Angestellten, welche mit einer Vertrauensposition im Betrieb verbunden sind, dass der Arbeitgeber, wenn er eine fristgerechte Kündigung ausspricht, den Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfrist von seiner Arbeitsverpflichtung unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung seines restlichen Urlaubsanspruchs freistellt. Dass diese Erklärung nicht so eindeutig ist, wie sie auf den ersten Blick scheint, ergibt sich aus einem am 17.05.2011 durch das Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall.

Entgegen den Auffassungen der Vorinstanzen, dem Arbeitsgericht und einem Landesarbeitsgericht, hat das Bundesarbeitsgericht, einen Anspruch auf Gewährung von Resturlaub trotz der vorbezeichneten Erklärung bejaht. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ende 2006 kündigte ein Bankbetrieb seinem Mitarbeiter ordnungsgemäß zum 31.03.2007 unter Freistellung und erklärte des Weiteren: "… ab sofort unter Anrechnung ihrer Urlaubstage und unter Fortzahlung ihrer Bezüge". Der Arbeitnehmer hat dies so ausgelegt, dass Urlaub bewilligt werden soll nur für das Restjahr 2006 und anteilig für das Jahr 2007 bis zum Ablauf des 31.03.2007.

Nachdem das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess festgestellt hatte, dass die Kündigung unwirksam sei, hat der Arbeitnehmer seinen Resturlaubsanspruch für das Jahr 2007 gerichtlich geltend gemacht. Das BAG hat den Anspruch zuerkannt, weil aus der Freistellungserklärung und der Bestimmung, dass die Freistellung auf den Urlaubsanspruch erfolge, nicht hinreichend deutlich sei, auf welchen Urlaubsanspruch genau die Freistellung angerechnet werden solle.

Dies verdeutlicht wieder einmal, dass einseitige Erklärungen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer einer strengen gerichtlichen Prüfung unterliegen. Um Rechtsverluste zu vermeiden, sind solche Erklärungen exakt abzugeben. Es empfiehlt sich daher in solchen Fällen immer die Hinzuziehung anwaltlicher Beratung.

BAG 17.05.2009, 9 AZR 189/10 (Vorinstanz: Hessisches LAG)

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