Zurückbehaltung von Patientenunterlagen vor Erstattung der Kopiekosten

In einem Beschlussverfahren, in dem es nur noch um die Kosten eines Rechtsstreits ging, hatte das OLG München als abschließende Instanz zu klären, ob einem Arzt/Krankenhaus ein Zurückbehaltungsrecht an Kopien von Behandlungsunterlagen zusteht, solange nicht der Patient einen Vorschuss auf Kopiekosten geleistet hat. Dies hat das OLG bejaht (OLG München, 20.11.2007, 1 W 2599/07).

Es gebe zwar kein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht. Das Zurückbehaltungsrecht ergebe sich jedoch aus § 811 Abs. 2 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift setzt allerdings voraus, dass sich das Krankenhaus auf dieses Rechts ausdrücklich berufe.

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